331.17
CH-SO
§ 34bis Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Propaganda
Verbote
§ 34bis HO G · Propaganda
1. Propaganda jeglicher Art ist auf dem ganzen Areal der Vollzugseinrichtung untersagt. Darunter fällt auch das Sicht- und Hörbarmachen von politischen Zeichen oder Inhalten.
2. Das Recht auf freie Meinungsäusserung und die politischen Rechte bleiben davon unberührt.