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331.17 CH-SO

§ 34bis Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Propaganda

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§ 34bis HO G · Propaganda

1. Propaganda jeglicher Art ist auf dem ganzen Areal der Vollzugseinrichtung untersagt. Darunter fällt auch das Sicht- und Hörbarmachen von politischen Zeichen oder Inhalten.

2. Das Recht auf freie Meinungsäusserung und die politischen Rechte bleiben davon unberührt.

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