331.17
CH-SO
§ 33 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Alkohol und Drogen
Verbote
§ 33 HO G · Alkohol und Drogen
1. Die Gefangenen haben von Ausgängen und Urlauben nüchtern (0.0 Promille) und drogenfrei zurückzukehren.
2. Der Konsum von betäubungsmittelähnlichen Stoffen und sämtlichen Cannabisprodukten ist während Ausgängen und Urlauben ebenfalls verboten.