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331.17 CH-SO

§ 32 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Rauchen

Verbote
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§ 32 HO G · Rauchen

1. Rauchen ist lediglich in den ordentlichen Zellen bei geschlossener Tür und im Freien gestattet. Dies gilt ebenfalls in Bezug auf die Verwendung von elektronischen Zigarretten.

1bis

Die Verwendung von elektronischen Zigaretten ist verboten. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann abweichende Regelungen treffen.

1ter

Der Konsum sämtlicher Cannabisprodukten ist verboten.

2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann das Rauchen einschränken oder verbieten

a) im Interesse eines geordneten Betriebs der Vollzugseinrichtung;

b) aus feuerpolizeilichen Gründen;

c) zum Schutz vor Passivrauchen.

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