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331.17 CH-SO

§ 30bis Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Glücksspiele, Wetten und Lotterien

Verbote
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§ 30bis HO G · Glücksspiele, Wetten und Lotterien

1. Es ist den Gefangenen untersagt, sich innerhalb der Vollzugseinrichtung an Glücksspielen, Wetten und Lotterien mit Geld- oder Werteinsätzen in irgendeiner Form zu beteiligen.

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