331.17
CH-SO
§ 30bis Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Glücksspiele, Wetten und Lotterien
Verbote
§ 30bis HO G · Glücksspiele, Wetten und Lotterien
1. Es ist den Gefangenen untersagt, sich innerhalb der Vollzugseinrichtung an Glücksspielen, Wetten und Lotterien mit Geld- oder Werteinsätzen in irgendeiner Form zu beteiligen.