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331.17 CH-SO

§ 30 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Rechtsgeschäfte

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§ 30 HO G · Rechtsgeschäfte

1. Rechtsgeschäfte unter den Gefangenen, insbesondere Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihen von Gegenständen und Gewähren von Darlehen, sind untersagt.

2. Dasselbe gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Gefangenen und dem Personal der Vollzugseinrichtung.

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