Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.17 CH-SO

§ 28bis Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Präventionsmassnahmen

Betreuung und Beratung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28bis HO G · Präventionsmassnahmen

1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Durchführung von Präventionsmassnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten und zur Verhinderung von Suiziden sowie die regelmässige Information der Gefangenen über gesundheitsfördernde Massnahmen und gesundheitsschädigendes Verhalten.

← § 28 HO G Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Gegenstand und Zweck § 29 HO G →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →