331.17
CH-SO
§ 28bis Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Präventionsmassnahmen
Betreuung und Beratung
§ 28bis HO G · Präventionsmassnahmen
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Durchführung von Präventionsmassnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten und zur Verhinderung von Suiziden sowie die regelmässige Information der Gefangenen über gesundheitsfördernde Massnahmen und gesundheitsschädigendes Verhalten.