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331.17 CH-SO

§ 28 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Psychiatrisch-therapeutische Betreuung

Betreuung und Beratung
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§ 28 HO G · Psychiatrisch-therapeutische Betreuung

1. Hat das Gericht eine stationäre Massnahme im Sinne von Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 oder eine ambulante Behandlung im Sinne von Artikel 63 StGB angeordnet, stellt nach Möglichkeit das Fachpersonal eines psychiatrischen Dienstes oder einer psychiatrischen Klinik den psychiatrischen und den psychotherapeutischen Teil der Massnahme sicher.

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