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§ 27 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Medizinische Betreuung

Betreuung und Beratung
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§ 27 HO G · Medizinische Betreuung

1. Der Gesundheitsdienst stellt in Zusammenarbeit mit den Ärzten und Ärztinnen die medizinische Versorgung der Gefangenen sicher.

1bis. Die Abgabe der durch die hierzu befugten Fachpersonen verordneten Medikamente kann an Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung, die über die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, delegiert werden.

1ter. Der Gesundheitsdienst kann bei Bedarf und nach vorgängiger Zustimmung der Leitung der Vollzugseinrichtung zusätzliche Abklärungen durch eine Fachperson durchführen lassen.

1quater. Sofern aufgrund des gesundheitlichen Zustands eines Gefangenen eine Verlegung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik notwendig ist, hat die Leitung der Vollzugseinrichtung vorgängig die Zustimmung der einweisenden Behörde einzuholen. In dringenden Fällen veranlasst Erstere die Verlegung unverzüglich und informiert hierüber umgehend die einweisende Behörde.

1quinquies. Für die Gefangenen besteht keine freie Arztwahl.

1sexies. Eine angemessene zahnärztliche Behandlung ist im Rahmen der notwendigen und dringlichen Versorgung gewährleistet. Sofern die Kostentragung durch den Gefangenen gewährleistet ist, kann der Gesundheitsdienst nach vorgängiger Rücksprache mit der Leitung der Vollzugseinrichtung eine weitergehende Behandlung bewilligen. Der Gesundheitsdienst bezeichnet den Zahnarzt oder die Zahnärztin.

2. Die Einzelheiten sind in den Merkblättern des Gesundheitsdienstes enthalten.

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