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§ 26 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Körperpflege

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§ 26 HO G · Körperpflege

1. Die Gefangenen müssen hygienische Minimalanforderungen einhalten.

2. Den Gefangenen wird mindestens zweimal wöchentlich Gelegenheit zum Duschen gegeben, sofern es die Abläufe der Vollzugseinrichtung zulassen.

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