331.17
CH-SO
§ 26 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Körperpflege
Betreuung und Beratung
§ 26 HO G · Körperpflege
1. Die Gefangenen müssen hygienische Minimalanforderungen einhalten.
2. Den Gefangenen wird mindestens zweimal wöchentlich Gelegenheit zum Duschen gegeben, sofern es die Abläufe der Vollzugseinrichtung zulassen.