§ 23 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Arbeitsentgelt
§ 23 HO G · Arbeitsentgelt
1. Den Gefangenen wird im Rahmen ihrer Arbeitspflicht ein Arbeitsentgelt nach der Richtlinie des Konkordats der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Konkordat) vom 5. Mai 2006 betreffend das Arbeitsentgelt ausgerichtet.
2. Das Arbeitsentgelt ist abhängig von den Anforderungen am Arbeitsplatz sowie dem Verhalten, dem Arbeitseinsatz, der Arbeitsdisziplin und der Arbeitsleistung der Gefangenen.
3. Während Besuchen, Ausgängen und Urlauben, bei Arbeitsverweigerung und absichtlich herbeigeführter Arbeitsunfähigkeit sowie während des Zelleneinschlusses und des Arrestvollzugs wird kein Arbeitsentgelt ausgerichtet.
3bis. Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ab dem dritten Tag wird eine reduzierte Entschädigung ausgerichtet.
3ter. Durch die Vollzugseinrichtung erbrachte Leistungen können an ein reduziertes Arbeitsentgelt angerechnet werden.
4. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die ausländerrechtliche Administrativhaft.