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§ 21 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Arbeitspflicht

Arbeit
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§ 21 HO G · Arbeitspflicht

1. Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten.

2. Bei der Arbeitszuteilung wird auf die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Neigungen, das Alter und den Gesundheitszustand der Gefangenen sowie auf die betrieblichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der Vollzugseinrichtung angemessen Rücksicht genommen.

3. Die Gefangenen dürfen den Arbeitsplatz ohne Erlaubnis der zuständigen Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung nicht verlassen. Gesuche um Dispensation von der Arbeit sind dem oder der Vorgesetzten einzureichen.

4. Kurzfristige Arbeitsunfähigkeit ist durch den Gesundheitsdienst festzustellen. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit stellt ein Arzt oder eine Ärztin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus.

5. Untersuchungsgefangene und Gefangene in Sicherheitshaft können freiwillig Arbeit leisten, soweit ihnen eine solche zugewiesen werden kann. Die Zustimmung der Verfahrensleitung bleibt vorbehalten. Nach Übertritt in den vorzeitigen Strafvollzug gelten die Absätze 1 bis 4.

6. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die ausländerrechtliche Administrativhaft.

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