§ 2 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Leitung
§ 2 HO G · Leitung
1. Die Gefängnisse unterstehen einem Leiter oder einer Leiterin.
2. Der Leiter oder die Leiterin
a)* leitet die Gefängnisse und vertritt sie nach aussen;
b) ist für einen grundrechtskonformen, sicheren und effizienten Betrieb verantwortlich und trifft die dazu erforderlichen Anordnungen;
c)* ergänzt und präzisiert die Hausordnung in Merkblättern, insbesondere bezüglich Verwendung der Geldmittel der Gefangenen, Kleider- und Wäscheordnung, Arbeits- und Verpflegungszeit, Zellenordnung, Umgang mit elektrischen und elektronischen Geräten und Beziehungen zur Aussenwelt;
d)* kann vorläufig die Beziehungen der Gefangenen zur Aussenwelt einschränken und diese abweichend von der Hausordnung regeln, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Gefängnisse dringend erforderlich ist.