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331.17 CH-SO

§ 2 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Leitung

Organisation
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§ 2 HO G · Leitung

1. Die Gefängnisse unterstehen einem Leiter oder einer Leiterin.

2. Der Leiter oder die Leiterin

a)* leitet die Gefängnisse und vertritt sie nach aussen;

b) ist für einen grundrechtskonformen, sicheren und effizienten Betrieb verantwortlich und trifft die dazu erforderlichen Anordnungen;

c)* ergänzt und präzisiert die Hausordnung in Merkblättern, insbesondere bezüglich Verwendung der Geldmittel der Gefangenen, Kleider- und Wäscheordnung, Arbeits- und Verpflegungszeit, Zellenordnung, Umgang mit elektrischen und elektronischen Geräten und Beziehungen zur Aussenwelt;

d)* kann vorläufig die Beziehungen der Gefangenen zur Aussenwelt einschränken und diese abweichend von der Hausordnung regeln, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Gefängnisse dringend erforderlich ist.

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