§ 18 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Elektrische und elektronische Geräte
§ 18 HO G · Elektrische und elektronische Geräte
1. Die Vollzugseinrichtung kann in den Zellen Fernsehgeräte gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Der Besitz von privaten Bildwiedergabegeräten, privaten Computern und privaten Kommunikationsgeräten sowie der entsprechenden Datenträger ist verboten.
2. Alle Geräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen.
3. Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt die Anzahl und Nutzung der zulässigen elektrischen und elektronischen Geräte und Datenträger fest. Nicht erlaubt sind
a) Geräte und Datenträger,
1. die der Verbindung mit anderen elektrischen und elektronischen Geräten oder mit der Aussenwelt dienen;
2. deren Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht;
3. welche die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung gefährden;
4. welche Bild- und Tonaufnahmen ermöglichen.
b) Abänderung anstaltseigener Geräte und Anlagen.
4. Bei Zuwiderhandlung können die elektrischen und elektronischen Geräte entzogen werden.
5. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann in begründeten Fällen abweichende Regelungen treffen, wobei spezifische Anordnungen der Verfahrensleitung in Bezug auf Untersuchungsgefangene und Gefangene in Sicherheitshaft vorbehalten bleiben.