331.17
CH-SO
§ 16 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Mahlzeiten
Alltag in der Vollzugseinrichtung
§ 16 HO G · Mahlzeiten
1. Es werden täglich 3 Mahlzeiten abgegeben.
2. Diät- und Sonderkost werden auf Veranlassung des Gesundheitsdiensts oder aufgrund der Religionszugehörigkeit abgegeben, soweit es die Verhältnisse der Vollzugseinrichtung zulassen.