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331.17 CH-SO

§ 16 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Mahlzeiten

Alltag in der Vollzugseinrichtung
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§ 16 HO G · Mahlzeiten

1. Es werden täglich 3 Mahlzeiten abgegeben.

2. Diät- und Sonderkost werden auf Veranlassung des Gesundheitsdiensts oder aufgrund der Religionszugehörigkeit abgegeben, soweit es die Verhältnisse der Vollzugseinrichtung zulassen.

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