331.17
CH-SO
§ 15 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Hoffreigang
Alltag in der Vollzugseinrichtung
§ 15 HO G · Hoffreigang
1. Die Gefangenen haben in der Regel täglich Anrecht auf einen Hoffreigang von mindestens einer Stunde.