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331.17 CH-SO

§ 14 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Versicherungsschutz

Rechte und Pflichten
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§ 14 HO G · Versicherungsschutz

1. Die Vollzugseinrichtung sorgt subsidiär zur Eigenverantwortung der Gefangenen im Rahmen der gesetzlichen und konkordatlichen Vorgaben für die Aufrechterhaltung eines angemessenen Unfallversicherungsschutzes.

2. Gefangene mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Gefangene, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, sind verpflichtet, Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung sowie die Erwerbsersatzordnung (AHV/IV/EO) zu entrichten. Die Leitung der Vollzugseinrichtung leitet die erforderlichen Schritte ein und ist für die Abwicklung zuständig.

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