331.17
CH-SO
§ 13 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Stimm- und Wahlrecht
Rechte und Pflichten
§ 13 HO G · Stimm- und Wahlrecht
1. Das Stimm- und Wahlrecht ist gewährleistet, sofern keine gesetzlichen Schranken bestehen. Die Gefangenen haben das Stimm- und Wahlmaterial selber anzufordern.
2. Die Gefangenen können auf schriftlichem Weg an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.