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331.17 CH-SO

§ 13 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Stimm- und Wahlrecht

Rechte und Pflichten
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§ 13 HO G · Stimm- und Wahlrecht

1. Das Stimm- und Wahlrecht ist gewährleistet, sofern keine gesetzlichen Schranken bestehen. Die Gefangenen haben das Stimm- und Wahlmaterial selber anzufordern.

2. Die Gefangenen können auf schriftlichem Weg an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.

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