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§ 11 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Pflichten Gefangener

Rechte und Pflichten
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§ 11 HO G · Pflichten Gefangener

1. Die Gefangenen haben den Anordnungen des Personals der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten und alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung stört. Im Übrigen richten sich die Pflichten der Gefangenen nach § 13 JUVG.

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