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§ 10ter Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Führungsbericht

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§ 10ter HO G · Führungsbericht

1. Auf Begehren der einweisenden Behörde verfasst die Leitung der Vollzugseinrichtung einen Führungsbericht über den Gefangenen.

2. Der Führungsbericht gibt Auskunft über das Verhalten während des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung, das Einhalten von Abmachungen und das Erlangen von Erkenntnissen über soziale Strukturen.

3. Bei aussergewöhnlichen Vorkommnissen wird die einweisende Behörde unverzüglich informiert.

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