331.17
CH-SO
§ 10bis Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Unterkunft
Eintritt
§ 10bis HO G · Unterkunft
1. Den Gefangenen wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten eine Einzelzelle zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt durch die Leitung der Vollzugseinrichtung.
2. Sofern die einweisende Behörde bei einem Gefangenen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft von einer Verdunkelungsgefahr ausgeht, erfolgt die Zuweisung von Mehrbettzellen grundsätzlich nur mit deren Zustimmung.