331.17
CH-SO
§ 10 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Eintrittsinformationen
Eintritt
§ 10 HO G · Eintrittsinformationen
1. Die Gefangenen werden über ihre Rechte und Pflichten informiert.
2. Die Hausordnung und die dazugehörigen Merkblätter werden dem Gefangenen zur Verfügung gestellt und bei Bedarf mündlich erläutert.
3. Die medizinische Eintrittsuntersuchung richtet sich nach den Merkblättern des Gesundheitsdienstes.