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331.16 JVA CH-SO

§ 9 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Besitz von Geld

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§ 9 HO JVA · Besitz von Geld

1. Der Bargeldbesitz ist nicht erlaubt. Das mitgebrachte Bargeld wird zu einem von der Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegten Betrag den Frei- oder Sperrkonti der Gefangenen gutgeschrieben.

2. Bei Übertritt aus einer anderen Vollzugseinrichtung erfolgt die Aufteilung auf die Frei- und Sperrkonti entsprechend der Abrechnung der betreffenden Vollzugseinrichtung oder gemäss Entscheid der Leitung der Vollzugseinrichtung.

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