331.16
JVA
CH-SO
§ 9 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Besitz von Geld
Eintritt
§ 9 HO JVA · Besitz von Geld
1. Der Bargeldbesitz ist nicht erlaubt. Das mitgebrachte Bargeld wird zu einem von der Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegten Betrag den Frei- oder Sperrkonti der Gefangenen gutgeschrieben.
2. Bei Übertritt aus einer anderen Vollzugseinrichtung erfolgt die Aufteilung auf die Frei- und Sperrkonti entsprechend der Abrechnung der betreffenden Vollzugseinrichtung oder gemäss Entscheid der Leitung der Vollzugseinrichtung.