331.16
JVA
CH-SO
§ 8 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Freikonto und Sperrkonti
Eintritt
§ 8 HO JVA · Freikonto und Sperrkonti
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung verwaltet die während des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung eingehenden Geldmittel der Gefangenen.
2. Beim Eintritt werden für jeden Gefangenen Frei- und Sperrkonti eröffnet. Die Kontoführung richtet sich nach den Richtlinien des Konkordats betreffend das Arbeitsentgelt sowie betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen.
3. Die Gefangenen erhalten periodisch eine Abrechnung.