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331.16 JVA CH-SO

§ 7 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Meldungen der einweisenden Behörde an die Vollzugseinrichtung

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§ 7 HO JVA · Meldungen der einweisenden Behörde an die Vollzugseinrichtung

1. Bei der Einweisung in die Vollzugseinrichtung hat die einweisende Behörde dem Personal der Vollzugseinrichtung anzugeben

a)* den Vollzugsgrund zusammen mit den erforderlichen Akten;

b) Hinweise über Flucht- und Gemeingefährlichkeit;

c) Hinweise über Krankheiten und Medikamentenabgabe.

2. Die JVA kann bei anderen Vollzugseinrichtungen und Kliniken zusätzliche Auskünfte einholen und weitere Unterlagen anfordern.

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