331.16
JVA
CH-SO
§ 7 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Meldungen der einweisenden Behörde an die Vollzugseinrichtung
Eintritt
§ 7 HO JVA · Meldungen der einweisenden Behörde an die Vollzugseinrichtung
1. Bei der Einweisung in die Vollzugseinrichtung hat die einweisende Behörde dem Personal der Vollzugseinrichtung anzugeben
a)* den Vollzugsgrund zusammen mit den erforderlichen Akten;
b) Hinweise über Flucht- und Gemeingefährlichkeit;
c) Hinweise über Krankheiten und Medikamentenabgabe.
2. Die JVA kann bei anderen Vollzugseinrichtungen und Kliniken zusätzliche Auskünfte einholen und weitere Unterlagen anfordern.