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331.16 JVA CH-SO

§ 6bis Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Orientierung von Angehörigen und der gesetzlichen Vertretung

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§ 6bis HO JVA · Orientierung von Angehörigen und der gesetzlichen Vertretung

1. Die Gefangenen haben das Recht, Angehörige, nahestehende Bekannte und gegebenenfalls ihre gesetzliche Vertretung über die Einweisung in die JVA zu orientieren. Bei ausländischen Gefangenen erfolgt die Benachrichtigung des Konsulats nur auf deren ausdrückliches Begehren hin.

2. Bei Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung stellt die JVA subsidiär sicher, dass die bisher involvierten Angehörigen und nahestehenden Bekannten sowie die gesetzliche Vertretung angemessen informiert werden.

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