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331.16 JVA CH-SO

§ 67 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Austritt

Entlassung
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§ 67 HO JVA · Austritt

1. Bei der Entlassung werden den Gefangenen die aufbewahrten Effekten und das Bargeld gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Ausgenommen sind beschlagnahmte Gegenstände, Genussmittel und Substanzen.

2. Das Guthaben für geleistete Arbeit wird an den Entlassenen ausbezahlt. Wird der Entlassene in eine andere Vollzugseinrichtung eingewiesen, wird das Guthaben in bar mitgegeben oder auf die Konti der neuen Vollzugseinrichtung überwiesen.

3. Gegenstände, die nicht sofort mitgenommen werden können, müssen spätestens innert Monatsfrist abgeholt werden. Nach Ablauf der Monatsfrist werden nicht abgeholte Gegenstände ohne Rücksprache mit dem Entlassenen entsorgt oder verwertet. Der Entlassene wird über dieses Vorgehen informiert. Der Verwertungserlös wird dem Fonds gemäss KRB vom 26. Januar 1993 gutgeschrieben.

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