331.16
JVA
CH-SO
§ 65 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Verfahrensvorschriften bei zeitlicher Dringlichkeit
Kontrollen und Disziplinarsanktionen
§ 65 HO JVA · Verfahrensvorschriften bei zeitlicher Dringlichkeit
1. In dringenden Fällen, insbesondere bei Flucht, Gewaltanwendung, Drohungen und Schmuggel unerlaubter Gegenstände, Genussmittel und Substanzen, wird dem Gefangenen das rechtliche Gehör mündlich gewährt. Die Aussagen des Gefangenen werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Gefangenen unterzeichnet.
2. Der Disziplinarentscheid wird dem Gefangenen unverzüglich mündlich eröffnet. Die Eröffnung wird schriftlich protokolliert. Der Entscheid wird innert 24 Stunden schriftlich bestätigt.
3. Beschwerdemöglichkeit und Benachrichtigung der einweisenden Behörde richten sich nach § 64 Absatz 4 und 5.