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331.16 JVA CH-SO

§ 64 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Verfahrensvorschriften

Kontrollen und Disziplinarsanktionen
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§ 64 HO JVA · Verfahrensvorschriften

1. Die Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung halten das Fehlverhalten des Gefangenen schriftlich fest.

2. Der Gefangene erhält vor Erlass des Disziplinarentscheids die Gelegenheit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör).

3. Der Disziplinarentscheid wird dem Gefangenen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt und bei Bedarf mündlich erläutert. Eine Kopie des Disziplinarentscheids wird in den Akten abgelegt.

4. Der Disziplinarentscheid wird mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Beschwerden können innert 10 Tagen beim Departement des Innern eingereicht werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

5. Der einweisenden Behörde wird der Disziplinarentscheid zugestellt.

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