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331.16 JVA CH-SO

§ 62 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Vollzug des Arrestes

Kontrollen und Disziplinarsanktionen
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§ 62 HO JVA · Vollzug des Arrestes

1. Der Arrest wird in der Arrestzelle vollzogen. Beim Antritt des Arrests wird der Gefangene einer Personenkontrolle unterzogen und muss sich vollständig entkleiden. Kleidung und Hausschuhe werden dem Gefangenen zur Verfügung gestellt. Toilettenartikel werden ihm zugänglich gemacht. Er erhält die Möglichkeit, seine Angehörigen telefonisch oder schriftlich zu informieren.

2. Während des Arrests ist der Gefangene von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen, Einkauf und Aussenkontakten ausgeschlossen. Das Rauchen ist eingeschränkt.

3. Ab dem zweiten Arresttag hat der Gefangene für eine Stunde Freigang.

4. Während des Arrests hat der Gefangene täglich Anrecht auf

a) Körperpflege und Wechsel der Unterwäsche;

b) Aushändigung und Versand von Briefpost;

c) eine Stunde Aufenthalt ausserhalb der Arrestzelle.

5. Auf Wunsch des Gefangenen ist der Kontakt mit Seelsorgenden, den Behörden und der Rechtsvertretung erlaubt.

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