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331.16 JVA CH-SO

§ 6 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Datenerfassung und Kontrolle der persönlichen Effekten

Eintritt
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§ 6 HO JVA · Datenerfassung und Kontrolle der persönlichen Effekten

1. Beim Eintritt werden die Identität der Gefangenen geprüft sowie die Personendaten und die Gefangenen weisungsgemäss erkennungsdienstlich erfasst. Sämtliche Effekten der Gefangenen werden kontrolliert. Die Gefangenen werden gemäss den Grundsätzen von § 24 JUVG einer Leibesvisitation unterzogen.

2. Sämtliche Effekten, Barschaften und Ausweispapiere, namentlich Reisepässe, Identitätsbescheinigungen, Ausländerausweise, Versicherungsausweise und Führerausweise, sind abzugeben. Gegenstände, welche für die Gefangenen einen hohen Affektionswert haben oder Freizeit- oder Bildungszwecken dienen, sind den Gefangenen zu belassen, sofern dies mit den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung vereinbar ist und dem Vollzugsziel nicht widerspricht. Kopien der Ausweispapiere können zu den Akten genommen werden.

3. Über die abgegebenen Effekten und Gegenstände wird ein Verzeichnis erstellt. Das Verzeichnis wird zur Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit vom Gefangenen und einem oder einer Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung unterzeichnet. Im Weigerungsfall hat anstelle des Gefangenen ein zweiter Mitarbeiter oder eine zweite Mitarbeiterin der Vollzugseinrichtung zu unterzeichnen.

4. Für Gegenstände, die den Gefangenen belassen werden, übernimmt die Vollzugseinrichtung keine Haftung.

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