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331.16 JVA CH-SO

§ 59 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Vollzug von Bussen

Kontrollen und Disziplinarsanktionen
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§ 59 HO JVA · Vollzug von Bussen

1. Bussen werden vom Freikonto abgezogen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Busse dürfen die Gefangenen keine Ausgaben zulasten des Freikontos tätigen. Vorbehalten sind unumgängliche Auslagen.

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