331.16
JVA
CH-SO
§ 59 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Vollzug von Bussen
Kontrollen und Disziplinarsanktionen
§ 59 HO JVA · Vollzug von Bussen
1. Bussen werden vom Freikonto abgezogen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Busse dürfen die Gefangenen keine Ausgaben zulasten des Freikontos tätigen. Vorbehalten sind unumgängliche Auslagen.