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331.16 JVA CH-SO

§ 55 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Disziplinarsanktionen

Kontrollen und Disziplinarsanktionen
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§ 55 HO JVA · Disziplinarsanktionen

1. Disziplinarsanktionen sind

a)* der Verweis;

b)* sofern ein Zusammenhang zum erfüllten Disziplinartatbestand gegeben ist

1.* Beschränkung oder Entzug von Freizeitbeschäftigungen, wie insbesondere die Benutzung elektrischer oder elektronischer Geräte, bis zu 2 Monaten;

2.* Beschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu 4 Monaten;

3.* der Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten bis zu 3 Monaten;

4.* Beschränkung oder Entzug von Aussenkontakten, wie insbesondere Telefonverbot und Besuchssperre, bis zu 2 Monaten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen sowie Seelsorgenden vorbehalten bleibt;

5.* Beschränkung oder Entzug von Ausgängen oder Urlauben bis zu 6 Monaten.

c)* ...

d)* ...

e)* ...

f)* ...

g)* ...

h)* ...

i)* die Busse bis 200 Franken;

j)* der Zelleneinschluss bis zu 14 Tagen;

k)* der Arrest in der eigenen, in der zugewiesenen oder in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage.

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