§ 55 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Disziplinarsanktionen
§ 55 HO JVA · Disziplinarsanktionen
1. Disziplinarsanktionen sind
a)* der Verweis;
b)* sofern ein Zusammenhang zum erfüllten Disziplinartatbestand gegeben ist
1.* Beschränkung oder Entzug von Freizeitbeschäftigungen, wie insbesondere die Benutzung elektrischer oder elektronischer Geräte, bis zu 2 Monaten;
2.* Beschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu 4 Monaten;
3.* der Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten bis zu 3 Monaten;
4.* Beschränkung oder Entzug von Aussenkontakten, wie insbesondere Telefonverbot und Besuchssperre, bis zu 2 Monaten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen sowie Seelsorgenden vorbehalten bleibt;
5.* Beschränkung oder Entzug von Ausgängen oder Urlauben bis zu 6 Monaten.
c)* ...
d)* ...
e)* ...
f)* ...
g)* ...
h)* ...
i)* die Busse bis 200 Franken;
j)* der Zelleneinschluss bis zu 14 Tagen;
k)* der Arrest in der eigenen, in der zugewiesenen oder in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage.