§ 52 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Kontrollen
§ 52 HO JVA · Kontrollen
1. Zum Schutz der Sicherheit und Ordnung kann das Personal der Vollzugseinrichtung die persönlichen Effekten und die Unterkünfte der Gefangenen durchsuchen.
2. Bei der Rückkehr von Ausgängen und Urlauben sowie bei Verdacht auf Schmuggel unerlaubter Gegenstände, Genussmittel und Substanzen können Gefangene gemäss den Grundsätzen von § 24 JUVG einer Leibesvisitation unterzogen werden.
3. Atemluftkontrollen, Blutentnahmen und -proben, Urinproben, Haaranalysen und Ähnliches gemäss § 24 Absatz 3 JUVG werden aufgrund von Auflagen oder Programmen und als Stichproben durchgeführt. Urinproben werden unter Sichtkontrolle abgenommen. Die Verweigerung wird einem positiven Resultat gleichgestellt. Ergibt die Untersuchung ein belastendes Ergebnis, haben die Gefangenen die Untersuchungskosten zu bezahlen.
4. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann im Rahmen von §16ter Absatz 1 Buchstabe e JUVG die elektronische Überwachung von Urlaub und Ausgang anordnen.