331.16
JVA
CH-SO
§ 51 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Urlaubspass
Beziehungen zur Aussenwelt
§ 51 HO JVA · Urlaubspass
1. Den Gefangenen werden die hinterlegten Ausweisschriften während Ausgängen und Urlauben nicht ausgehändigt. Die einweisende Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
2. Die Gefangenen erhalten einen Urlaubspass, der über den Zweck und den Zeitraum der Abwesenheit von der Vollzugseinrichtung Auskunft gibt.