331.16
JVA
CH-SO
§ 50 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Ausgang und Urlaub
Beziehungen zur Aussenwelt
§ 50 HO JVA · Ausgang und Urlaub
1. Die Gewährung von Ausgang und Urlaub richtet sich nach den Richtlinien des Konkordats betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung. Ausgänge und Urlaube können mit Auflagen verbunden werden. Sie werden abgesagt, eingeschränkt oder abgebrochen, wenn sich die Gefangenen nicht an die Anordnungen des Begleitpersonals halten.