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331.16 JVA CH-SO

§ 50 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Ausgang und Urlaub

Beziehungen zur Aussenwelt
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§ 50 HO JVA · Ausgang und Urlaub

1. Die Gewährung von Ausgang und Urlaub richtet sich nach den Richtlinien des Konkordats betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung. Ausgänge und Urlaube können mit Auflagen verbunden werden. Sie werden abgesagt, eingeschränkt oder abgebrochen, wenn sich die Gefangenen nicht an die Anordnungen des Begleitpersonals halten.

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