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331.16 JVA CH-SO

§ 49 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Besuche

Beziehungen zur Aussenwelt
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§ 49 HO JVA · Besuche

1. Der Empfang von Besuch ist mindestens zweimal im Monat möglich. Alle Besuche sind im Voraus anzumelden. Erstbesuche müssen schriftlich angemeldet werden. Die Anmeldung muss Name, Adresse, Telefonnummer der Besucher und Besucherinnen sowie Angaben zur Beziehung zum Gefangenen enthalten. Unangemeldete Besuche werden nicht zugelassen. Besucher und Besucherinnen haben sich einer Identitätskontrolle gemäss § 24bis Absatz 1 Buchstabe a JUVG zu unterziehen.

2. Grundsätzlich können vier Personen gleichzeitig empfangen werden. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Ausnahmen bewilligen, die Besuchszeit einschränken oder erweitern oder den Besuch mit Auflagen (beispielsweise Trennscheibe) versehen. Die reguläre Besuchszeit beträgt in der Regel eine Stunde.

3. Verstösst das Verhalten der Gefangenen oder der Besucher und Besucherinnen gegen Anstand und Sitte oder besteht der Verdacht auf Übergabe von unerlaubten Gegenständen, Genussmitteln und Substanzen, kann der Besuch von der Aufsicht unterbrochen werden. Die Aufsicht kann bei den Besuchern und Besucherinnen eine oberflächliche Leibesvisitation gemäss § 24bis Absatz 1 Buchstabe b JUVG durchführen oder andere angemessene Massnahmen treffen.

4. Der Ausschluss von fehlbaren Besuchern und Besucherinnen von weiteren Besuchen richtet sich nach § 24bis Absätze 2 und 3 JUVG.

5. Aus sozialpräventiver Sicht oder aus Sicherheitsgründen kann ehemaligen Gefangenen der Besuch in der Vollzugseinrichtung untersagt werden.

6. Geschenke von Besuchern und Besucherinnen müssen den Vorgaben der Hausordnung entsprechen.

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