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331.16 JVA CH-SO

§ 45 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Telefonie und Videotelefonie

Beziehungen zur Aussenwelt
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§ 45 HO JVA · Telefonie und Videotelefonie

1. Für private Telefongespräche stehen während der Freizeit Telefongeräte zur Verfügung. Die Vollzugseinrichtung entscheidet im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und in Nachachtung von Vollzugsziel, Sicherheit und Ordnung über die Nutzung von Videotelefonie.

2. Telefon- und Videotelefongespräche können überwacht und aufgezeichnet werden. Bei Missbrauch können die telefonischen Kontakte eingeschränkt oder untersagt werden. Die Aufzeichnung richtet sich nach § 16bis JUVG.

3. Telefonate und Videotelefonate mit Behörden, Amtsstellen sowie mit Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen können von den Gefangenen bei der Leitung der Vollzugseinrichtung angemeldet werden.

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