331.16
JVA
CH-SO
§ 42bis Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Propaganda
Verbote
§ 42bis HO JVA · Propaganda
1. Propaganda jeglicher Art ist auf dem ganzen Areal der Vollzugseinrichtung untersagt. Darunter fällt auch das Sicht- und Hörbarmachen von politischen Zeichen oder Inhalten.
2. Das Recht auf freie Meinungsäusserung und die politischen Rechte bleiben davon unberührt.