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331.16 JVA CH-SO

§ 42bis Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Propaganda

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§ 42bis HO JVA · Propaganda

1. Propaganda jeglicher Art ist auf dem ganzen Areal der Vollzugseinrichtung untersagt. Darunter fällt auch das Sicht- und Hörbarmachen von politischen Zeichen oder Inhalten.

2. Das Recht auf freie Meinungsäusserung und die politischen Rechte bleiben davon unberührt.

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