331.16
JVA
CH-SO
§ 40 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Rauchen
Verbote
§ 40 HO JVA · Rauchen
1. Das Rauchen ist lediglich in den ordentlichen Zellen bei geschlossener Tür und im Freien gestattet.
1bis. Die Verwendung von elektronischen Zigaretten ist verboten. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann abweichende Regelungen treffen.
1ter. Der Konsum sämtlicher Cannabisprodukten ist verboten.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann das Rauchen einschränken oder verbieten
a) im Interesse eines geordneten Betriebs der Vollzugseinrichtung;
b) aus feuerpolizeilichen Gründen;
c) zum Schutz vor Passivrauchen.