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331.16 JVA CH-SO

§ 39 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Unerlaubte Gegenstände, Genussmittel und Substanzen

Verbote
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§ 39 HO JVA · Unerlaubte Gegenstände, Genussmittel und Substanzen

1. Besitz, Benutzung und Konsum der nachfolgenden Gegenstände, Genussmittel und Substanzen sind untersagt

a) nicht bewilligte elektrische und elektronische Geräte und Datenträger;

b)* Gegenstände, Schriften, Ton- und Bildaufnahmen und andere Datenträger, die dem Vollzugsziel entgegenstehen oder geeignet sind, Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung zu gefährden;

c) Gegenstände, Schriften, Ton- und Bildaufnahmen und andere Datenträger, die sexuelle Handlungen mit Kindern, mit Tieren, mit menschlichen Ausscheidungen oder mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben;

d)* Alkohol, Drogen und ähnlich wirkende Stoffe sowie Cannabisprodukte;

e)* Medikamente, die nicht vom Gesundheitsdienst individuell abgegeben worden sind und nicht dem aktuellen Behandlungsplan entsprechen;

f) Nahrungsergänzungsmittel, die nicht vom Gesundheitsdienst bewilligt worden sind;

g) Waffen, waffenähnliche Gegenstände und zur Verwendung als gefährliche Waffen taugliche Gegenstände.

2. Einfuhr, Ausfuhr, Herstellung und Weitergabe der in Absatz 1 aufgeführten Gegenstände, Genussmittel und Substanzen sind untersagt.

3. Besitz, Weitergabe und Ausfuhr von Gegenständen, Genussmitteln und Substanzen, die unter Umgehung der Kontrollen in die Vollzugseinrichtung gelangt sind, sind untersagt.

4. Verbotene Gegenstände, Genussmittel und Substanzen werden eingezogen. Sie können verwertet oder vernichtet werden. Der Verwertungserlös oder das Bargeld werden dem Fonds gemäss KRB vom 26. Januar 1993 gutgeschrieben.

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