331.16
JVA
CH-SO
§ 38 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Rechtsgeschäfte
Verbote
§ 38 HO JVA · Rechtsgeschäfte
1. Rechtsgeschäfte unter den Gefangenen, insbesondere Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihen von Gegenständen und Gewähren von Darlehen, sind untersagt.
2. Dasselbe gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Gefangenen und dem Personal der Vollzugseinrichtung.