§ 36 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Seelsorgerische Betreuung
§ 36 HO JVA · Seelsorgerische Betreuung
1. Die Vollzugseinrichtung gewährleistet die seelsorgerische Betreuung. Seelsorger oder Seelsorgerinnen der Landeskirchen besuchen die Vollzugseinrichtung regelmässig.
1bis. Gefangene ohne landeskirchliche Zugehörigkeit können ebenfalls von Seelsorgern und Seelsorgerinnen der Landeskirchen betreut werden.
2. Besuche von Seelsorgern und Seelsorgerinnen einer nicht landeskirchlichen Glaubensrichtung können nach Absprache mit der Leitung der Vollzugseinrichtung stattfinden, sofern nicht aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung ein Ausschluss geboten ist.
3. Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt die Einzelheiten im Zusammenhang der seelsorgerischen Betreuung, insbesondere betreffend die Anrechnung von Gesprächen mit Seelsorgern oder Seelsorgerinnen auf die Anzahl der zulässigen Besuche, fest.