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331.16 JVA CH-SO

§ 35bis Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Präventionsmassnahmen

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§ 35bis HO JVA · Präventionsmassnahmen

1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Durchführung von Präventionsmassnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten und zur Verhinderung von Suiziden sowie die regelmässige Information der Gefangenen über gesundheitsfördernde Massnahmen und gesundheitsschädigendes Verhalten.

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