Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.16 JVA CH-SO

§ 35 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Psychiatrisch-therapeutische Betreuung

Betreuung und Beratung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 HO JVA · Psychiatrisch-therapeutische Betreuung

1. Hat das Gericht eine stationäre Massnahme im Sinne von Artikel 59 StGB oder eine ambulante Behandlung im Sinne von Artikel 63 StGB angeordnet, stellt das Fachpersonal eines psychiatrischen Dienstes oder einer psychiatrischen Klinik den psychiatrischen und den psychotherapeutischen Teil der Massnahme sicher.

← § 34 HO JVA Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Gegenstand und Zweck § 35bis HO JVA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →