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331.16 JVA CH-SO

§ 33 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Körperpflege

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§ 33 HO JVA · Körperpflege

1. Die Gefangenen müssen hygienische Minimalanforderungen einhalten.

1bis. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann die Gefangenen aus hygiensichen Gründen zur Vornahme der notwendigen Körperpflege verpflichten.

2. Den Gefangenen wird mindestens zweimal wöchentlich Gelegenheit zum Duschen gegeben, sofern es die Abläufe der Vollzugseinrichtung zulassen.

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