331.16
JVA
CH-SO
§ 32 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Betreuung und Beratung
Betreuung und Beratung
§ 32 HO JVA · Betreuung und Beratung
1. Bei der Lösung der persönlichen Probleme werden die Gefangenen durch die jeweils zuständigen Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung betreut und beraten.
2. Die Gefangenen werden in angemessener Weise über das Betreuungs- und Beratungsangebot informiert. Gegebenenfalls werden sie an die zuständigen Stellen, wie insbesondere die kantonale Justizvollzugskommission, verwiesen.