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331.16 JVA CH-SO

§ 30 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Freizeit

Bildung und Freizeitgestaltung
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§ 30 HO JVA · Freizeit

1. Die Vollzugseinrichtung organisiert ein Freizeitprogramm. Es können Kurse, Vorträge, Sportaktivitäten und kulturelle Aktivitäten angeboten werden.

2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann die Gefangenen zur Teilnahme an einzelnen Aktivitäten verpflichten, insbesondere zur Teilnahme an regelmässigen Informations- und Vortragsveranstaltungen.

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