§ 3 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Leitung
§ 3 HO JVA · Leitung
1. Die JVA untersteht dem Direktor oder der Direktorin.
2. Der Direktor oder die Direktorin
a) leitet die JVA und vertritt sie nach aussen;
b) ist für einen grundrechtskonformen, sicheren und effizienten Betrieb verantwortlich und trifft die dazu erforderlichen Anordnungen;
c)* ergänzt und präzisiert die Hausordnung in Merkblättern, insbesondere bezüglich Verwendung der Geldmittel der Gefangenen, Kleider- und Wäscheordnung, Arbeits-, Verpflegungs- und Freizeit, Zellenordnung, Umgang mit elektrischen und elektronischen Geräten, Freizeitaktivitäten und Beziehungen zur Aussenwelt;
d)* kann vorläufig die Beziehungen der Gefangenen zur Aussenwelt einschränken und diese abweichend von der Hausordnung regeln, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung dringend erforderlich ist.