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331.16 JVA CH-SO

§ 3 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Leitung

Organisation
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§ 3 HO JVA · Leitung

1. Die JVA untersteht dem Direktor oder der Direktorin.

2. Der Direktor oder die Direktorin

a) leitet die JVA und vertritt sie nach aussen;

b) ist für einen grundrechtskonformen, sicheren und effizienten Betrieb verantwortlich und trifft die dazu erforderlichen Anordnungen;

c)* ergänzt und präzisiert die Hausordnung in Merkblättern, insbesondere bezüglich Verwendung der Geldmittel der Gefangenen, Kleider- und Wäscheordnung, Arbeits-, Verpflegungs- und Freizeit, Zellenordnung, Umgang mit elektrischen und elektronischen Geräten, Freizeitaktivitäten und Beziehungen zur Aussenwelt;

d)* kann vorläufig die Beziehungen der Gefangenen zur Aussenwelt einschränken und diese abweichend von der Hausordnung regeln, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung dringend erforderlich ist.

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