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331.16 JVA CH-SO

§ 29 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Aus- und Weiterbildung

Bildung und Freizeitgestaltung
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§ 29 HO JVA · Aus- und Weiterbildung

1. Aus- und Weiterbildung werden der Arbeit gleichgestellt und mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt entlöhnt.

2. Die Gefangenen können an internen Kursen teilnehmen. Zusätzlich kann die Teilnahme an Fernkursen im Vollzugsplan vorgesehen werden.

3. Je nach Eignung, Vorbildung und persönlichem Einsatz werden die Gefangenen beruflich gefördert.

4. Die Finanzierung wird im Vollzugsplan geregelt.

5. Die Vollzugseinrichtung arbeitet mit externen Aus- und Weiterbildungsstellen zusammen, insbesondere mit der Fachstelle Bildung im Strafvollzug (BiSt) des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks (SAH).

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