§ 27 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Arbeitsentgelt
§ 27 HO JVA · Arbeitsentgelt
1. Den Gefangenen wird ein Arbeitsentgelt nach den Richtlinien des Konkordats betreffend das Arbeitsentgelt ausgerichtet.
2. Das Arbeitsentgelt ist abhängig von den Anforderungen am Arbeitsplatz sowie dem Verhalten, dem Arbeitseinsatz, der Arbeitsdisziplin und der Arbeitsleistung der Gefangenen.
2bis. Die Gefangenen erhalten für angeordnete Arbeiten, die sie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verrichten, und für angeordnete Überstunden besondere Zulagen, die von der Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegt werden.
3. Während Besuchen, Ausgängen und Urlauben, bei Arbeitsverweigerung und absichtlich herbeigeführter Arbeitsunfähigkeit sowie während des Zelleneinschlusses und des Arrestvollzugs wird kein Arbeitsentgelt ausgerichtet.
4. Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ab dem dritten Tag und bei unverschuldeter Beschäftigungslosigkeit wird eine reduzierte Entschädigung ausgerichtet.